Satzung des ABC

§1

NAME UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein trägt den Namen AHLHORNER BUDO CLUB. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 26197 Großenkneten.

§2

ZWECK UND GRUNDSÄTZE

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen, die ostasiatischen Kampfkünste als Sport und als Körper- und Geisteskultur zu fördern und zu pflegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von Übungsstunden und die Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die Durchführung des Sportbetriebs und der Verwaltungsaufgaben sind Vergütungen zulässig. Für Vereinszwecke verausgabte Gelder (§670 BGB) müssen innerhalb eines Jahres eingefordert werden.
  4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den zuständigen Landesfachverbänden.
  5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft, wird durch Abgabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Benutzung der vom Verein herausgegebenen Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Als Förderer des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach Vereinbarung.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. freiwilligen Austritt
    3. Ausschluss
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine eingeschriebene, schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die Abmeldung hat mindestens bis zum 30.09. beim geschäftsführenden Vorstand vorzuliegen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
    1. wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt,
    2. trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
    3. wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung begründet sind, nicht Folge leistet,
    4. wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,
    5. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  8. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen.
  9. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte usw. sind unverzüglich nach Beendigung der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

§ 4

BEITRÄGE

  1. Vereinsmitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.
  2. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen 1/4-jährlich durch Bankeinzugsverfahren (Lastschrift) oder Dauerauftrag (nur bei Jahreszahlern) entrichtet werden.
  3. Über Beitragserhöhung oder -ermäßigung und über die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rückerstattung von Beiträgen, Umlagen usw. bei Ausfall von Übungsstunden ist ausgeschlossen.
  5. Anfallende Storno-, Mahn- und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der Mitglieder.

§5

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Der Vorstand hat zur Jahresversammlung (Form der Mitgliederversammlung) und, falls es die Vereinslage erfordert, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten/am schwarzen Brett an der Trainingsstätte der Turnhalle der Grundschule Ahlhorn sowie auf der Homepage des Vereins (www.ahlhornerbudoclub.de), unter dem Punkt Termine eingeladen.
  2. Eine Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  3. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingebracht werden. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  6. Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
  7. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§6

STIMMRECHT

  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.
  2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich stimmberechtigte Mitglied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat vor der Versammlung er füllt hat.
  3. Eine Übertragung des Stimmrechts auf die gesetzlichen Vertreter oder andere Delegierte ist ausgeschlossen.

§7

JAHREHAUPTVERSAMMLUNG

  1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muss im ersten Halbjahr jedes Jahres durchgeführt werden.
  2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekanntzugeben, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
    1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Neuwahlen der Kassenprüfer,
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

§8

WAHLEN

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
  2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9

VORSTAND

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
    Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Vorstand Kinder und Jugend
    4. dem Kassenwart
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
  2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Vorstand Kinder und Jugend, der Kassenwart und zwar jeder für sich allein.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung alle 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    Die Einberufung zur Sitzung des Vorstandes ist unter Angabe der Tagesordnung 2 Wochen vorher allen Mitgliedern des Vorstandes schriftlich zuzustellen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Gericht oder andere Behörden verlangen, selbst vorzunehmen.
  5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
  6. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt Zahlungsanweisungen bis zu einer maximalen Höhe von € 2000.- zu unterzeichnen. Für Zahlungsanweisungen eines höheren Betrages bedarf es der Zustimmung von mindestens einem weiteren Vorstandmitglied.

§ 10

DIE AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Außerdem unterzeichnet der Vorsitzende Zahlungsanweisungen. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand Kinder und Jugend hat zur Aufgabe die Förderung des Kinder- und Jugendsports, sowie die Gestaltung außersportlicher Aktivitäten. Er ist der Ansprechpartner für die Vereinsjugend. Er leitet die Kinder und Jugendarbeit des Vereins und arbeitet mit dem Vorstand zusammen.
  4. Der Kassenwart vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er nimmt die Beiträge in Empfang, verwaltet die sonstigen eingehenden Gelder und leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen. Am Ende eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrechnung auszustellen. Diese muss das gesamte Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die ausstehenden Forderungen enthalten. Der Kassenwart hat außerdem der Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
  5. Zur Gestaltung der Zusammenarbeit mit dem VTB e. V., Niekampsweg 2 26670 Uplengen wird einem benannten Vertreter des VTB e. V. gestattet, finanzielle Transaktionen in Abstimmung mit dem Vorstand des Ahlhorner Budo Club durch zu führen. Dabei gilt auch für den Vertreter des VTB e. V. die Beschränkung des § 9 Abs. 6.

§11

KASSENPRÜFER

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassengeschäfte, die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unverzüglich verständigen.
  4. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.

§ 12

AUFLÖSUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Verein für Traditionellen Budosport e.V. mit Sitz in Oldenburg (LSB-V.Nr.: 0304465580), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§13

DAS GESCHÄFTSJAHR

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§14

HAFTUNG

  1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
  2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein vollen Schadenersatz zu leisten.
  3. Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung von Inanspruchnahme bei leichter Fahrlässigkeit.

§ 15

DATENSCHUTZ

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten sofern mehr als neun Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, übernimmt automatisch der/die 1. Vorsitzende die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten im Verein.

Informationspflichten des ABC e.V. nach Artikel 13 und 14 DSGVO - hier